Seit dem 1. Juli 2024 gilt eine neue Registrierungspflicht für Händlerinnen und Händler, die Lebensmittelbedarfsgegenstände verkaufen. Lebensmittelbedarfsgegenstände sind Gegenstände, die bei der Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Zu Lebensmittelbedarfsgegenständen gehören beispielsweise Produkte aus den folgenden Bereichen:

  • Lagerung und Transport: Vorratsdosen, Brotkasten, Gefrierbeutel, Flaschen für verschiedene Getränke oder Kühlschränke
  • Lebensmittelzubereitung: Kaffeemaschinen, Töpfe, Pfannen, Kochlöffel, Fleischwolf, Kaffee- und Gewürzmühle, Kaffee- und Teefilter
  • Verpackung: Frischhalte-/Aluminiumfolie, Brötchentüten, Jutesäcke, Einwickelpapier, Konservendosen oder Twist-off Verschlüsse
  • Verzehr von Lebensmitteln: Besteck, Trinkgläser, Teller, Tassen, Pappen für Würstchen oder Grillschalen

  • Händlerinnen und Händler, die Lebensmittelbedarfsgegenstände verkaufen, müssen seit dem 1. Juli ihre Tätigkeit dem örtlichen Amt für Lebensmittelüberwachung anzeigen (22. Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung vom 3. April 2024). Ausgenommen sind Lebensmittelunternehmen, die bereits nach Lebensmittelhygieneverordnung registriert sind.

    Darüber hinaus gilt eine Übergangsregelung für Unternehmen, die bereits Lebensmittelbedarfsgegenstände vertreiben. Sie müssen die Anzeige bis zum 31. Oktober 2024 an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde übermitteln. Spätere Änderungen dieser Angaben sind der zuständigen Behörde spätestens sechs Monate nach Eintritt der Änderung mitzuteilen, wenn die Änderung zu diesem Zeitpunkt noch besteht.

    HBB-Mitglieder können beim Handelsverband das Musterformular zum Ausfüllen anfordern. Bitte wenden Sie sich an Trang Nguyen, Telefon: 030 881 77 38, Mail: nguyen@hbb-ev.de

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